Änderungen zum 29. Januar 2022
- Anpassungen der Kapazitätsbeschränkung und Obergrenzen bei Veranstaltungen in der Alarmstufe I, Auslastung von bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität.
- Obergrenze von bis zu 1.500 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G plus-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und von bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G plus-Veranstaltungen im Freien.
- Bei Veranstaltungen über 500 Personen sind Sitzplätze zuzuweisen.
- Im Hygienekonzept muss dargestellt werden, wie die Maskenpflicht und die Zutrittskontrollen umgesetzt werden.
- Verlängerung der Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweise gelten, wurde erneut verlängert. Die Schülerausweisregelung gilt nicht in Wochen, in denen keine regelmäßige Testung an den Schulen stattfindet. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in den Ferien grundsätzlich einen Antigen-Testnachweis erbringen (Ausnahme: in der Basisstufe im Freien).
- Für Reha-Sport und Sport zu dienstlichen Zwecken gilt in allen Stufen 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe.
- Nicht immunisierte Personen müssen bei Betreten von Sportstätten in geschlossenen Räumen in der Warnstufe sowohl beim Trainings- und Übungsbetrieb als auch bei Veranstaltungen lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen.
Eine Übersicht des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport stellt die aktuellen Regelungen zusammen:
Weiter Informationen finden Sie hier.