Änderung des Stufenmodells 

  • Durch die Streichung der Alarmstufe II in § 1 Abs. 2 CoronaVO gibt es nun ein dreistufiges Stufenmodell mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Durch diese Streichung wurden Änderungen der CoronaVO Sport erforderlich an den Stellen, die Regelungen zur Alarmstufe II enthielten (§ 2 Abs. 7; § 5 Abs. 2a; § 5 Abs. 3; § 6 Abs. 2 CoronaVO Sport). 
  • In diesem Zuge wurden zudem die Grenzwerte für den Eintritt in die Warn- und die Alarmstufe angepasst (Warnstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 4 oder AIB von 250; Alarmstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 15 und AIB von 390). Dadurch werden ab 23. Februar 2022 die Regelungen der Warnstufe zur Anwendung kommen. 

Aufhebung der 3G-Zutrittsbeschränkungen in der Basisstufe 

In der Basisstufe wurde die 3G-Zutrittsbeschränkung aufgehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO). Somit dürfen künftig Sportstätten und Veranstaltungen in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. Diese Änderung wrude in § 5 Abs. 2 CoronaVO Sport übertragen. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der Alarmstufe 2G.

Veranstaltungen 

Angepasst wurden die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen (§ 10 Abs. 2 CoronaVO):

  • In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60% der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Im Freien beträgt die maximale Auslastung 75% der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern.
  • Die Alarmstufe (2G) ist die künftige Notfallstufe, in der in geschlossenen Räumen eine Auslastung von 50% der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen und Besuchern sowie im Freien von von höchstens 50% der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet ist.
  • Veranstaltungen in der Basisstufe (ohne Nachweispflicht) dürfen ohne Personenobergrenzen durchgeführt werden.
    Zudem wurde die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10% der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind. 

Geändert wurde ferner (§ 10 Abs. 3 CoronaVO), dass bei Veranstaltungen mit über 10.000 Besucherinnen und Besuchern das Hygienekonzept bei dem örtlichen Gesundheitsamt vorzulegen ist. Bisher war dies bereits bei Veranstaltungen über 5.000 Besucherinnen und Besuchern erforderlich. § 4 Abs. 2 CoronaVO Sport wurde entsprechend angepasst. 

Mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche 

Mit Blick auf die kommenden Faschingsferien wurde in $ 5 Abs. 2b konkretisiert, dass als mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche solche Angebote verstanden werden, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind. Angebote über mehrere Tage, bei denen stets zu Hause übernachtet wird, fallen nicht unter diese Regelung. 

 

Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung beantworten eine FAQ-Liste der Landesregierung

Zwei Übersichten der CoronaVO und der CoronaVO Sport stellen die aktullen Regelungen übersichtlich dar. 

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