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Änderungen der Corona-VO Sport zum 27. Dezember 2021:

  • Maskenpflicht:
    In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Diese Regelung gilt auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten, es gelten dabei die Ausnahmen der Corona-Verordnung des Landes. Details siehe Übersicht des Landes
    Weitere Ausnahme: Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. 
  • Zutritt bei 2G+-Regelung: 
    Ist der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für 
    - geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
    - genesenen Personen, deren PCR-Testnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt, 
    - geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder 
    - Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.
    Damit wird die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst, von 6 auf 3 Monate. 
  • Zulässige Zuschauerzahl: 
    Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucher:innen abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für Sportveranstaltungen. 

Eine Übersicht des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport stellt die aktuellen Regelungen zusammen. 

Weitere Hinweise:

  • Sportvereine, die eine Impfmöglichkeit anbieten wollen, können Kontakt mit den zuständigen Ansprechpartner:innen der Mobilen Impfteams aufnehmen. 
  • Die geplanten Änderungen für Schüler:innen, welche vorsieht, dass Schülertests vom 1. Februar an nicht mehr für den Trainingsbetrieb in Sportvereinen gelten sollen, wurde bis auf Weiteres verschoben.
  • Der Schülerausweis gilt von 27. Dezember bis 9. Januar 2022 nicht als Testnachweis für Schüler:innen. Weitere Informationen hier

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